Herzlich Wilkommen beim

VTB

VEREINIGUNG TURNIERPLATZ IM BUCK


Statuten

der Vereinigung Turnierplatz im Buck (VTB)

I. Name, Zweck und Sitz des Vereins

§ I Die Vereinigung Turnierplatz im Buck, nachstehend VTB genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB. Der Sitz des Vereins ist mit dem Wohnort des amtierenden Präsidenten identisch.

§ 2 Der VTB bezweckt:
- Durchführung von pferdesportlichen Anlässen
- Förderung der Kameradschaft Der VTB kann einem Dachverband beitreten. Er bleibt dabei allerdings eine Institution mit eigener Rechtspersönlichkeit.

 

II. Mitgliedschaft

§ 3 Der VTB setzt sich zusammen aus Aktiv-, Passiv-, Junioren- und Ehren- Mitgliedern, sowie Gönnern.

§ 4 Aktivmitglieder sind Personen, die sich aktiv um die Belange des VTB im Sinne von § 2 einsetzen und bereit sind die entsprechenden Verpflichtungen zu übernehmen.

Rechte:
- Können an allen Anlässen des Vereins teilnehmen.
- Können an OKV-Anlässen teilnehmen, Kurse besuchen und den Verein an pferdesportlichen Anlässen vertreten.
- Haben Wahl- und Stimmrecht.

Pflichten:
- Bezahlen einen Jahresbeitrag
- Der Vorstand hat das Recht, ein Reglement zur Regelung von Arbeitseinsätzen an Vereinsanlässen zu erlassen.

§ 5 Passivmitglieder sind Mitglieder des VTB, denen es, vorübergehend oder dauernd, nicht mehr möglich ist den Verpflichtungen nach § 4 nachzukommen, die aber den Kontakt zum VTB nicht verlieren möchten. Sie sind bei den Vereinsanlässen teilnahmeberechtigt, besitzen aber kein Stimmrecht. An den offiziellen Turnieren können nur Aktivmitglieder als VTB-Mitglied starten.

§ 6 Juniorenmitglieder sind Aktivmitglieder vor dem zurückgelegten 18. Altersjahr. Sie verfügen über dasselbe Stimm- und Wahlrecht wie Aktivmitglieder. Nach Vollendung des 18. Altersjahres werden Juniorenmitglieder ohne Weiteres zu Aktivmitgliedern.

§ 7 Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich um das Wohl des VTB in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie können durch Beschluss der GV dazu ernannt werden. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

§ 8 Gönner sind Personen oder Gesellschaften, welchen den VTB in grosszügiger Art und Weise unterstützen. Sie werden soweit nötig über die Anlässe des VTB orientiert, haben aber ansonsten, was die Vereinstätigkeit betrifft, keinerlei Rechte und Pflichten.

§ 9 Wochenmitglieder treten für Kurse oder Veranstaltungen vorübergehend dem Verein bei. Sie haben den gleichen Status wie Passivmitglieder. Die Aufnahme bewilligt der Vorstand, bei eigenen Anlässen zusammen mit dem OK-Präsidenten.

  

III. Ein-, Aus- und Übertritte

§ 10 Gesuche um Aufnahme als Neumitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.

§ 11 Der Austritt erfolgt auf das Ende eines Rechnungsjahres und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei einem Austritt besteht kein Anspruch auf die Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

§ 12 Mitglieder, welche Statuten oder Reglemente des VTB nicht befolgen oder dessen Ehre verletzen, können durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied kann innert Monatsfrist gegen den Entscheid an die nächste Generalversammlung rekurrieren, welche endgültig entscheidet. Ein Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Mitglieder, die trotz Mahnung ihren Beitragspflichten nicht nachkommen, werden ohne Weiteres aus der Mitgliederliste gestrichen. Kann die Vereinspost wegen Unterlassung der Adressangabe, z.B. durch Umziehen nicht zugestellt werden, kann dies nicht als Entschuldigung geltend gemacht werden.

§ 13 Übertritte zu einer anderen Mitgliederkategorie sind dem Vorstand bis spätestens dem 31.12. des laufenden Vereinsjahres schriftlich anzuzeigen.

§ 14 Alle Mutationen werden durch den Vorstand entschieden.

 

IV. Organe

§ 15 Die Organe des VTB sind: Generalversammlung (GV), Vorstand und Rechnungsrevisoren.

§ 16 Alljährlich im 1. Quartal findet eine ordentliche GV statt. Eine ausserordentliche GV kann der Vorstand anordnen. Er muss dies tun, wenn 1/5 der Aktivmitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt. Die Einladung hat 14 Tage im Voraus schriftlich und unter Beilage der Traktandenliste zu erfolgen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Generalversammlung sind bis spätestens 30 Tage vor der GV schriftlich an den Vorstand zu richten.

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Appell
- Abnahme des Protokolls der letzten GV
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
- Genehmigung der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisionsberichts
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Jahresprogramm
- Kenntnisnahme von Mutationen
- Beschlussfassung über Ausschlussrekurse von Mitgliedern
- Statutenrevisionen
- Beschlussfassung über die Traktandierungsanträge des Vorstands oder von Mitgliedern
- Verschiedenes

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

§ 17 Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit.

§ 18 Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen (Präsident, Vizepräsident, Kassier & Aktuar) und wird an der GV gewählt. Der Vorstand kann auf maximal 7 Personen erweitert werden (z.B. Beisitzer, Materialchef, Geländechef, Equipenchef etc.). Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selber. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente und kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Innerhalb seiner finanziellen Kompetenz gem. § 29 kann der Vorstand für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen (nach Arbeitsrecht). Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

§ 19 Der Präsident leitet die GV und die Vorstandssitzungen. Er hat mit dem Aktuar oder dem Kassier zusammen die rechtsgültige Unterschrift.

§ 20 Der Vizepräsident amtet bei Abwesenheit des Präsidenten.

§ 21 Der Aktuar führt das Protokoll, besorgt Korrespondenzen und Pressedienst sowie Mitgliederlisten.

§ 22 Der Kassier besorgt das gesamte Kassawesen und legt darüber jährlich an der ordentlichen GV Rechnung ab.

§ 23 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung des VTB und erstatten der GV Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

V. Finanzielles

§ 24 Der Finanzierung des Vereins dienen: a) Mitglieder- und Gönnerbeiträge c) Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen d) Werbeeinnahmen und Sponsorenbeiträge

§ 25 Die Jahresbeiträge für Aktiv-, Passiv- und Juniorenmitglieder werden von der Generalversammlung festgelegt.

§ 26 Für Verpflichtungen des VTB gegenüber Dritten haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 27 Unfall- und Haftpflichtversicherung sind Sache der Mitglieder.

§ 28 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 29 Die Kompetenz des Vorstandes beträgt Fr. 2'000.- pro Vereinsjahr.

 

VI. Auflösung

§ 30 Die Auflösung des VTB kann nur durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV mit dem Stimmenrecht von 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitgliedern erfolgen. Die beantragte Auflösung muss auf der Traktandenliste der Einladung stehen.

§ 31 Über das verbleibende Vermögen entscheidet die Auflösungsversammlung. Es wird einem oder mehreren Reitvereinen der Bezirke Winterthur und Andelfingen zugewiesen, welche den Reitsport unterstützen.

Die Statuten wurden erstmals von der Gründerversammlung vom 7. November 1985 genehmigt und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Revidiert 13.3.1986, 27.2.2015, 23.2.2018 sowie revidiert und an der Generalversammlung vom 18.3.2022 genehmigt.